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Regesto
Art. 718a cpv. 2 CO; art. 119 cpv. 1 lett. g ORC; iscrizione di una combinazione di firme collettive nel registro di commercio.
Possono essere iscritte a registro di commercio firme collettive in cui le parti autorizzate a firmare congiuntamente sono designate nominatamente (consid. 2; conferma della giurisprudenza).
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Referenzen
Artikel: Art. 718a cpv. 2 CO