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Regeste
Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 Abs. 1 SchKG.
Über den von mehreren Abtretungsgläubigern eingeklagten Anspruch der Masse kann nur einheitlich entschieden werden (E. 2).
Der Vorschlag der Konkursverwaltung an die Gläubiger, auf die Geltendmachung eines Anspruchs durch die Masse zu verzichten, und die Aufforderung, für den Fall des Verzichts die Abtretung zu verlangen, können im gleichen Rundschreiben Platz finden (E. 3 und 4).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 260 Abs. 1 SchKG