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Regeste
Beneficium excussionis realis (art. 41 LP).
1. Le droit de rétention fait partie des droits de gage permettant au débiteur d'exiger la réalisation préalable (c. 2).
2. Si le créancier a, contre le même débiteur, plusieurs créances garanties par un seul gage, il peut en principe librement choisir pour laquelle de ces créances il demande la garantie (c. 3).
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Referenzen
Artikel: art. 41 LP