Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 16 GebT.
Das Betreibungsamt kann diese Rekurslegitimation nicht in Anspruch nehmen gegenüber dem Entscheid einer Aufsichtsbehörde über die Frage, wer die Gebühren für die Mitteilung der Drittansprachen an die Gläubiger vorzuschiessen hat. Dies ist nicht im Tarif, sondern in Art. 68 SchKG geregelt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 68 SchKG