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Regeste

Art. 10 Abs. 4 und 99 Ziff. 3bis SVG.
Wer auf öffentlichem Grund parkiert und anschliessend in oder unmittelbar neben seinem Fahrzeug verkehrspolizeilich kontrolliert wird, ist verpflichtet, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.

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Artikel: Art. 10 Abs. 4 und 99 Ziff. 3bis SVG