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Regeste

Art. 53 Abs. 5 SSV, Art. 36 Abs. 2 SVG.
Wo der Verlauf einer vortrittsberechtigten Hauptstrasse im Einmündungsgebiet von Nebenstrassen durch eine Begrenzungslinie markiert wird, bezeichnet diese Linie auch das Ende der vortrittsberechtigten Kreuzungsfläche (Erw. 2-3).

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Referenzen

Artikel: Art. 53 Abs. 5 SSV, Art. 36 Abs. 2 SVG