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Regeste

Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzverbände gegen Einzonungen (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 15 und Art. 38a RPG; Art. 2 und 12 NHG).
Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 des revidierten RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) stützen, sind als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren. Die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen sind deshalb berechtigt, im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes Beschwerde gegen solche Einzonungen zu führen (Art. 12 NHG). Sie können auch die Verletzung der Übergangsbestimmungen zur RPG-Revision, namentlich Art. 38a Abs. 2 RPG, mit Beschwerde geltend machen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 78 Abs. 2 BV, Art. 2 und 12 NHG, Art. 15 und Art. 38a RPG, Art. 38a Abs. 2 RPG