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Regeste

Forstpolizei, Rodung für eine Waldstrasse.
Interessenabwägung nach Art. 26 Abs. 1 FPolV bei Beurteilung eines Gesuchs betreffend Rodung für eine Güterregulierungssache, hier eine Strasse. Überwiegendes Rodungsinteresse bejaht für ein Vorhaben, das in einer nur untergeordneten Verbreiterung eines heute schon vorhandenen Fussweges besteht und eine für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässliche Erschliessung herbeiführt.

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Referenzen

Artikel: Art. 26 Abs. 1 FPolV