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Regeste

Die Bewilligung für eine Baute auf einer in einem Nutzungsplan festgesetzten von Bauzonen umgebenen Grünzone i.S. von Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG untersteht dem kantonalen Recht (gemäss Art. 22 oder 23 RPG); Art. 24 RPG ist nicht anwendbar.

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG, Art. 22 oder 23 RPG, Art. 24 RPG