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Regeste

Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft.
Der Richter darf die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nicht verweigern und die Parteien in das Scheidungs- oder Trennungsverfahren verweisen.

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Referenzen

Artikel: Art. 172 ff. ZGB