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Regeste

Art. 7 und 8 WaG: Grundsatz der Rodungskompensation.
Für jede bewilligte Rodung muss grundsätzlich Realersatz in derselben Gegend geleistet werden. Eine rein finanzielle Kompensation kommt - unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 4 WaG - nicht in Frage. Die Ersatzabgabe nach Art. 8 WaG dient dem Ausgleich des Unterschieds zwischen den Kosten des Realersatzes in derselben Gegend und dem Preis der tatsächlich erfolgten Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 - 3 WaG (E. 2 und 3).
Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG: Erfordernis des geeigneten Ersatzes für schutzwürdige Lebensräume (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 7 und 8 WaG, Art. 7 Abs. 4 WaG, Art. 7 Abs. 1 - 3 WaG, Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG