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Regeste
Art. 11 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG : Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.
Zur Stellung der eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehenden Personen, wenn das Anschlussverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber, dem sie zuzuordnen sind, aufgelöst wird.
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Referenzen
Artikel:
Art. 11 BVG,