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Regeste
Art. 30 ff. NSG; Verhältnis zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren.
Der Grundeigentümer darf, gestützt auf Art. 23 der VV zum NSG vom 24. März 1964, die Einleitung des Enteignungsverfahrens verlangen, wenn er seine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Kanton nicht im Rahmen der Landumlegung geltend machen kann oder wenn das kantonale Recht keine Bestimmungen enthält, die den Grundsätzen von Art. 19 EntG entsprechen. (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Referenzen
Artikel: Art. 30 ff. NSG, Art. 19 EntG