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Regeste

Art. 41 StGB; bedingter Strafvollzug.
1. Das Delikt als solches sagt über die Bewährungsaussichten des konkreten Täters noch nichts aus (Erw. 1).
2. Bedeutung des Bestreitens (Erw. 2, 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 StGB