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Regeste
Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung eines Richters.
Ein Richter erscheint aufgrund seines Verhaltens dann als voreingenommen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu rechtfertigen vermögen; Anwendung dieses Grundsatzes.
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Referenzen
Artikel: Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK