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Regeste

Retentionsurkunde; Art. 283 Abs. 3 und 97 Abs. 2 SchKG; Befugnis, die Entlassung von Gegenständen, die von Dritten beansprucht werden, aus dem Retentionsbeschlag zu verlangen.
1. Die Retentionsurkunde fällt dahin und das Retentionsrecht geht unter, wenn die Wirkungen der Aufnahme der Retentionsurkunde nach dem Willen des Gläubigers hinausgeschoben werden, indem die Zustellung der Urkunde an den Schuldner verzögert wird (E. 1).
2. Dürfen Gegenstände, die von Dritten zu Eigentum angesprochen werden, zu einem Schätzungswert, der die durch das Retentionsrecht gesicherte Forderung übersteigt, in die Retentionsurkunde aufgenommen werden? Frage offen gelassen (E. 3a).
3. Der Schuldner, der anlässlich der Aufnahme der Retentionsurkunde erklärt, dass die in die Urkunde aufgenommenen Gegenstände Dritten gehörten, ist nicht befugt, die Entlassung dieser Gegenstände aus dem Retentionsbeschlag zu verlangen. Hiezu ist einzig der Drittansprecher legitimiert (E. 3b).