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Regeste

Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG.
Massgebend für den Leistungsanspruch während einer Zeitspanne, welche über die der Anmeldung vorangehenden 12 Monate zurückreicht, sind im Sinne dieser Bestimmung die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts von seiten des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters sowie die rechtzeitige Vornahme der Anmeldung seit der Kenntnisnahme.

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Artikel: Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG