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Regeste
Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG).
Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht.
Inhalt
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 136bis SchKG, Art. 138 SchKG