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Regeste

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Irrtum in bezug auf einen künftigen Sachverhalt.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Grundlagenirrtums ist, dass einerseits die sich auf den Irrtum berufende Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, und anderseits auch die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war. Dabei muss es sich um einen Irrtum über eine objektiv wesentliche Vertragsgrundlage gehandelt haben (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR