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Regeste
Art. 58 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BtG, Art. 104, 105 und 132 OG : Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts bei Beschwerden gegen personelle Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts.
Die Personalrekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts ist keine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen überprüfen kann.
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