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Regeste

Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB.
Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet.

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Referenzen

Artikel: Art. 193 SchKG, Art. 593 Abs. 1 ZGB