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Regeste

Art. 159 Abs. 1 und 2 OG. Anspruch der nicht anwaltlich vertretenen Partei auf eine Parteientschädigung.
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der nicht anwaltlich vertretenen Partei nach Art. 159 Abs. 1 und 2 OG eine Parteientschädigung zusteht (BGE 110 V 72), müssen beim um sein Honorar streitenden amtlichen Verteidiger nicht erfüllt sein (E. 5b).

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Referenzen

BGE: 110 V 72

Artikel: Art. 159 Abs. 1 und 2 OG