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Regeste

Pfändung eines Stipendiums; Betreibung für Unterhaltsansprüche (Art. 92, 93 SchKG).
1. Ein Stipendium ist grundsätzlich beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG (E. 1, 2).
2. Auch eine Rente gemäss Art. 151 ZGB kann Unterhaltscharakter haben, so dass sich der Schuldner nach den Regeln, wie sie für die Betreibung für Unterhaltsansprüche aufgestellt worden sind, bei der Pfändung gegebenenfalls einen verhältnismässigen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen muss (E. 3, 4).
3. Ein Eingriff in das Existenzminimum ist jedoch auch bei einer Betreibung für Unterhaltsansprüche nur zulässig, wenn der Gläubiger zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf die Beiträge des Schuldners angewiesen ist (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 92, 93 SchKG, Art. 151 ZGB