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Regeste

Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB.
Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2).
Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b).
Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c).
Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e).

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Referenzen

Artikel: Art. 590 ZGB