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Regeste

Nationale Bezeichnung im Namen einer Genossenschaft, Art. 45 HRegV.
Voraussetzungen für die Bewilligung (Erw. 1).
Unzulässig die Bezeichnung "schweizerische" für eine erst in Gründung begriffene Wohnbaugenossenschaft ohne offiziellen oder offiziösen Charakter (Erw. 2-4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 45 HRegV