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Regeste

Art. 4 BV; Bedeutung der Frist gemäss Art. 166 Abs. 1 SchKG.
Wird das Konkursbegehren zwar vor Ablauf der in Art. 166 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Frist von zwanzig Tagen der Post übergeben, geht es aber erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde ein, muss es zugelassen werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 166 Abs. 1 SchKG, Art. 4 BV