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Regeste

Art. 53 Abs. 2 und 4 GBV, Art. 832 Abs. 2 ZGB und Art. 82 SchKG; Angabe des Namens des ursprünglichen Schuldners im Schuldbrief.
Der Grundbuchverwalter, der sich weigert, einen Schuldbrief auszustellen, der den Namen des ursprünglichen Schuldners enthält, verletzt das Bundesrecht nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 53 Abs. 2 und 4 GBV, Art. 832 Abs. 2 ZGB, Art. 82 SchKG