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Regeste
Lugano-Übereinkommen; Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten; Aberkennungsklage.
Wenn der Gläubiger mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Lugano-Übereinkommens nicht eine Forderungsklage erhebt, sondern den Weg der Schuldbetreibung am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners wählt, verstösst es nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LugÜ anzunehmen, dass die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vom betriebenen Schuldner auch in der Schweiz erhoben werden kann (E. 2-5).
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Referenzen
Artikel: Art. 2 Abs. 1 LugÜ, Art. 83 Abs. 2 SchKG