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Regeste

Art. 110 Ziff. 5, 251 StGB. Urkundenfälschung.
Die in einem Aktienzertifikat abgegebene Erklärung, die Inhaberaktien seien voll einbezahlt, hat die Bedeutung einer Quittung.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5, 251 StGB