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Regeste
Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung - Verzugszins.
Auf Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG besteht zufolge Fehlens einer besonderen gesetzlichen Grundlage keine allgemeine Verzugszinspflicht.
Hingegen ist auch hier die ausnahmsweise Zusprechung möglich, und zwar in Fällen, wo ein Haftpflichtiger nach Konkurseröffnung bzw. Ausstellung des Pfändungsverlustscheines durch trölerische Machenschaften zur Verzögerung beiträgt.
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Referenzen
Artikel: Art. 52 AHVG