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Regeste

Art. 97 Abs. 1 AHVG, Art. 41bis Abs. 1 AHVV. Da die Verzugszinsverfügung im Verhältnis zur Beitragsverfügung akzessorischen Charakter hat, geht es nicht an, im Rahmen der Verzugszinserhebung die Richtigkeit einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügung zu überprüfen (Erw. 4).
Art. 16 Abs. 1 AHVG, Art. 41bis Abs. 3 lit. a und c AHVV.
- Unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1988 geltenden Art. 41bis AHVV ist die Ausgleichskasse - anders als in BGE 109 V 8 Erw. 4b noch gefordert - nicht mehr verpflichtet, gleichzeitig mit einer Nachforderungsverfügung auch die bis zum Ende des dieser Verfügung vorangehenden Monats aufgelaufenen Verzugszinsen zu ermitteln und in Rechnung zu stellen; damit entfällt die in BGE 111 V 97 Erw. 5d unter Umständen (alt Art. 41bis Abs. 2 AHVV) noch als gangbar bezeichnete Möglichkeit einer analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AHVG bezüglich der Geltendmachung oder Verwirkung von Verzugszinsforderungen (Erw. 5d/aa).
- Die Frist für die Geltendmachung von Verzugszinsen beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ausgleichskasse die Höhe der Verzugszinsen überblicken und berechnen kann, was grundsätzlich erst nach Eingang der Beitragszahlung zutrifft (Erw. 5d/bb).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 109 V 8, 111 V 97

Artikel: Art. 16 Abs. 1 AHVG, Art. 97 Abs. 1 AHVG, Art. 41bis Abs. 1 AHVV, Art. 41bis Abs. 3 lit. a und c AHVV mehr...