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Regeste

Eröffnung des Konkurses über eine Bank (Art. 36 BankG, 55 Abs. 2 VV).
1. Die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses läuft von der Zustellung des mit Begründung versehenen Entscheides an (Art. 19 SchKG, 77 Abs. 1 OG). Aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG kann schon vorher verlangt und erteilt werden (Erw. 1).
2. Darf das Konkursgericht ein erst nach dem Konkursbegehren hängig gewordenes Gesuch um bankenrechtliche Stundung (Art. 29 BankG, 46 VV) in entsprechender Anwendung von Art. 173 a SchKG berücksichtigen? Frage offen gelassen. Ein solches Gesuch fällt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn es erst seit dem kantonalen Konkurserkenntnis gestellt worden ist (Erw. 2).
3. Zu einem Konkursbegehren nach Art. 190 SchKG ist jeder einzelne Gläubiger befugt, gleichgültig ob seine Forderung schon fällig ist (Erw. 3).
4. Wann liegt Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vor? (Erw. 4).
5. Weiterziehung an das Bundesgericht wegen Unangemessenheit (Art. 55 Abs. 2 VV): Sie kommt nur in Frage, wenn und soweit der angefochtene Entscheid in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt war (Erw. 5).
6. Wird der Weiterziehung des Konkurserkenntnisses aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG erteilt und bis zum Rekursentscheid beibehalten, so erhält die Konkurseröffnung im Falle der Bestätigung das Datum des Rekursentscheides (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 36 SchKG, Art. 36 BankG, Art. 19 SchKG, Art. 29 BankG mehr...