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Regeste

Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen einen fremden Staat; völkerrechtliche Immunität.
Art. 84 Abs. 1 lit. c und d OG. Die Frage, ob ein verarrestierter Betrag wegen hoheitlicher Zweckbestimmung vom Arrestbeschlag auszunehmen sei oder nicht, hängt eng mit dem Immunitätsanspruch des Staates zusammen. Es rechtfertigt sich deshalb, diesbezüglich auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, ohne eine Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zu verlangen (E. 7a).
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte des ausländischen Staates, wenn diese nicht hoheitlichen Zwecken dienen. Völkerrechtliche Immunität im Hinblick auf die Natur der verarrestierten Sache kann nur dann beansprucht werden, wenn diese in erkennbarer Weise einem konkreten hoheitlichen Zweck gewidmet ist (E. 7b).

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 1 lit. c und d OG