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Regeste

Art. 25 Abs. 1 MFG.
Der blosse Umstand, dass ein wartepflichtiger Motorfahrzeugführer an einer Strassenverzweigung um den Bruchteil einer Sekunde länger als notwendig nach rechts beobachtet, begründet keine Fahrlässigkeit (Erw. 1).
Verkehrswidriges Betreten der Strasse durch einen Fussgänger, das für den Motorfahrzeugführer nicht rechtzeitig erkennbar war (Erw. 2).