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Regeste

Art. 268 Ziff. 1 BStP; Begriff des Urteils.
Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist einzig der Entscheid über den Ausgang der Sache oder über eine dafür präjudizielle Frage, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (hier: prozessleitende Verfügung über die Durchführung von Beweismassnahmen).

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Referenzen

Artikel: Art. 268 Ziff. 1 BStP