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Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1).
Genossenschaftsrecht.
Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3).
Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 850 OR, Art. 839 OR