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Regeste
Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO ; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren.
Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2).
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Referenzen
Artikel:
Art. 265a Abs. 1 SchKG,