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Regeste
Art. 117 IPRG; internationales Privatrecht; Anknüpfung des Frachtvertrages.
Haben die Vertragsparteien keine abweichende Rechtswahl getroffen, untersteht der Frachtvertrag nach schweizerischem internationalen Privatrecht dem Recht des Staates, in dem der Frachtführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 117 IPRG