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Regeste

Art. 23 und 26 BVG, Art. 331a OR: Invalidenrente und Übergangsrecht.
Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren.

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Referenzen

Artikel: Art. 23 und 26 BVG, Art. 331a OR