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Regeste

Art. 684 ZGB. Durch Dancingbesucher verursachter Lärm.
Eine übermässige Einwirkung als Folge einer bestimmten Benutzung des Ausgangsgrundstücks kann auch erst ausserhalb desselben entstehen. Die Lärmverursacher sind nicht unbefugte Dritte, für die der Grundeigentümer nicht einstehen muss.

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Referenzen

Artikel: Art. 684 ZGB