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Regeste

1. Art. 1 TVG. Der Gebrauch von Radioempfängern Lafayette und Teleton Solid State sowie einer drehbaren Richtantenne zum Empfang des privaten Funkverkehrs Dritter ist konzessionspflichtig (Erw. 3).
2. a) Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG. Das konzessionslose Auffangen privaten Funkverkehrs Dritter ist strafbar.
b) Art. 42 Ziff. 1 Abs. 2 TVG. Das Verwerten und Weitergeben privaten Funkverkehrs mit Zustimmung des Sendenden ist straflos (Erw. 4).
3. Art. 42 Ziff. 1 Abs. 3 TVG. Das von einem nicht-öffentlichen Dienst vorgenommene Verbinden einer konzessionierten Sprechfunkanlage mit dem öffentlichen Telefonwahlnetz durch Verwenden lautsprechender Telefone oder durch Auflegen des Telefonhörers auf das Mikrofon der Bedienungsstation der Funkanlage ist strafbar (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 TVG, Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG, Art. 42 Ziff. 1 Abs. 2 TVG, Art. 42 Ziff. 1 Abs. 3 TVG