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Regeste

Gesetzliches Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer (Art. 837 ZGB). Güterzusammenlegung.
Baut der Eigentümer von in eine Güterzusammenlegung einbezogenen Grundstücken auf einer Liegenschaft, die ihm unter dem neuen Zustande zugewiesen wird, über die er aber im Grundbuch noch nicht verfügen kann (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB), so hat der Unternehmer sein gesetzliches Grundpfandrecht auf den Parzellen eintragen zu lassen, die dem Besteller unter dem alten Zustand gehörten, und dabei zu verlangen, dass das Pfandrecht auf das dem Besteller zum Ersatz zugewiesene Grundstück, auf dem er Arbeiten ausführt, übertragen wird (Art. 802 ZGB), sobald die durch die Güterzusammenlegung bedingten Formalitäten im Grundbuch vollzogen sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 837 ZGB, Art. 656 Abs. 2 ZGB, Art. 802 ZGB