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Regeste

Übergangsrechtliche Behandlung der Anfechtungsklagen gemäss SchKG.
Hat die massgebende Pfändung bzw. die Konkurseröffnung nach dem 1. Januar 1997 stattgefunden, findet für die Anfechtungsklagen i.S.v. Art. 286-288 SchKG das neue Recht Anwendung.

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Referenzen

Artikel: Art. 286-288 SchKG