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Regeste

Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 218-218 quater OR.
Zivilrechtliche Streitigkeit (Erw. 1).
Begriff des landwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Art. 218 OR; der Entscheid der nach Art. 218 bis zuständigen kantonalen Behörde über den Charakter eines Grundstückes ist für den Zivilrichter nicht verbindlich (Erw. 2).
Die Zuweisung eines Grundstückes an einen Erben im Rahmen der Erbteilung ist ein Eigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR; die durch die Erbteilung ausgelöste Sperrfrist für die Veräusserung beginnt erst mit der Eintragung des Eigentums im Grundbuch zu laufen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 218 OR, Art. 218-218 quater OR