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Regeste

Art. 18 und 36 Abs. 2 UVG: Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG das Vorliegen adäquat kausaler Unfallfolgen voraussetzt.
Es geht nicht an, das Ergebnis der Adäquanzbeurteilung nachträglich dadurch zu umgehen, dass die somatischen und psychischen Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche Gesundheitsschädigung aufgefasst werden.
Obwohl sie in einem inneren Zusammenhang stehen können, stellen sie selbstständige Gesundheitsschädigungen dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 18 und 36 Abs. 2 UVG