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Regeste

1. Art. 139 Ziff. 1 und 139 Ziff. 1bis StGB.
Führt der Täter eine defekte Schusswaffe oder eine Attrappe mit sich oder steht ihm die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung, dann kann er nicht gemäss Art. 139 Ziff. 1bis StGB bestraft werden, es sei denn, dass die Schusswaffe wegen ihrer besonderen Beschaffenheit als andere gefährliche Waffe eingesetzt werden kann (E. 1).
2. Art. 137 StGB.
Wer mittels seiner Karte am Postomat Geld abhebt im Bewusstsein, dass die Deckung fehlt, macht sich nicht der Veruntreuung, sondern des Diebstahls schuldig (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 139 Ziff. 1 und 139 Ziff. 1bis StGB, Art. 139 Ziff. 1bis StGB, Art. 137 StGB