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Regeste

Kündigung des Mietvertrages durch den Erwerber der Mietsache (Art. 259 Abs. 2 aOR).
1. Der Erwerber der Mietsache kann den Mietvertrag kündigen, sobald die Eigentumsübertragung in das Tagebuch des Grundbuches eingeschrieben ist (E. 3a).
2. Frage offengelassen, ob die Kündigung ebenfalls erfolgen kann, wenn ein Gesuch um vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 972 Abs. 2 ZGB vorliegt (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 972 Abs. 2 ZGB