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Regeste

Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich
- der subsidiären Organhaftung (Erw. 3);
- des strengen Verschuldensmassstabes auch bei der Delegation von Geschäftsführungskompetenzen (Erw. 4a).

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Referenzen

Artikel: Art. 52 AHVG