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Regeste

Art. 91 ff., 99, 105bis Abs. 2, Art. 214 Abs. 1 BStP. Ernennung von Sachverständigen.
Beim Beizug von buchhalterischen Sachverständigen durch die Bundesanwaltschaft zur Sichtung und Auswertung umfangreicher Akten im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren handelt es sich nicht um die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger nach Art. 91 ff. BStP (E. 3). Dagegen ist weder die Beschwerde an die Anklagekammer gemäss Art. 105bis Abs. 2 noch jene gemäss Art. 214 ff. BStP zulässig. Ob letztere ausnahmsweise zur Verfügung steht, wenn die gerichtliche Polizei unaufschiebbare Untersuchungshandlungen vornimmt (Art. 102 BStP), offengelassen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 91 ff. BStP, Art. 214 ff. BStP, Art. 102 BStP