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Regeste
1. Art. 268 Ziff. 1 BStP. In Verwaltungsstrafsachen ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile unterer Gerichte auch zulässig, wenn diese als einzige kantonale Instanz entschieden haben (E. 2).
2. Art. 80 Abs. 2, 83 Abs. 1 VStrR. Die beteiligte Verwaltung ist selbständig zur Beschwerde legitimiert (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 268 Ziff. 1 BStP